Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)

Quelle: www.bmu.de

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES), im Deutschen als das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bezeichnet, wurde bereits 1973 angesichts des dramatischen Rückgangs vieler Arten durch Wilderei und Handel geschlossen. Deutschland gehört zu den Erstunterzeichnern, übrigens auch als erster EU-Staat. International trat CITES 1975 in Kraft. Bereits ein Jahr später wurden die Bestimmungen in Deutschland umgesetzt. Inzwischen gehören dem Übereinkommen weltweit 183 Vertragsparteien an, also knapp 95 Prozent aller Staaten der Welt. Es umfasst derzeit mehr als 5800 Tier- und 30.000 Pflanzenarten. Nach seiner Präambel dient das Übereinkommen:

  • dem Schutz von Tieren und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt als unersetzlicher Bestandteil der natürlichen Systeme
  • der Erhaltung der Bedeutung der Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht
  • für heutige und künftige Generationen, sowie im Hinblick auf Erholung und Wirtschaft

Anhang I

Für bereits vom Aussterben bedrohte Arten ist der Handel grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden (sondern zum Beispiel wissenschaftliche Zwecke) oder die Exemplare aus künstlicher Vermehrung stammen (zum Beispiel: Orchideen, Kakteen). In Anhang I findet man etwa Menschenaffen, Wale, Elefanten, Nashörner, Papageie, Schuppentiere und verschiedene Orchideen- und Kakteenarten.

Anhang II

Der größte Teil der vom Übereinkommen erfassten Arten ist noch nicht vom Aussterben bedroht, aber potentiell vom Handel gefährdet. Hier erlaubt das Übereinkommen den Handel, wenn er nachhaltig ist. Eine Ausfuhrgenehmigung für Exemplare dieser Tiere und Pflanzen darf vom Exportstaat nur bewilligt werden, wenn die Entnahme der betreffenden Exemplare der Erhaltung der Art nicht abträglich ist. In Anhang II aufgeführt sind unter anderem Palisander- und Rosenhölzer, alle Falken, Landschildkröten, Krokodile, in zunehmender Zahl Hai- und Rochenarten, einige Reptilien- und Amphibienarten sowie die meisten Orchideenarten.

Anhang III

In Anhang III schließlich sind Arten gelistet, deren Exporte die Staaten, in denen diese Arten vorkommen, besser kontrollieren möchten und hierfür die Unterstützung der anderen Vertragsstaaten benötigen. Hier findet man etwa Entenarten aus Ghana oder Königsgeier aus Honduras.

Die Anhänge werden alle drei Jahre auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz angepasst.

Anhang I bis III (gültig ab 22.06.2021)

Berner Konvention

Quelle: www.bmu.de

Die Berner Konvention, oder auch „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“, ist ein 1979 verabschiedeter völkerrechtlicher Vertrag des Europarates zum Schutz europäischer, wildlebender Tiere und Pflanzen.

Das Übereinkommen enthält drei Anhänge in denen verschiedene Arten gelistet sind:

Anhang 1

enthält circa 700 streng geschützte Pflanzenarten. Diese dürfen nicht beschädigt oder entnommen werden.

Anhang 2

beinhaltet die streng geschützten Tierarten. Für die circa 710 dort gelisteten Arten gelten strenge Artenschutzvorschriften. Sie dürfen nicht gefangen, getötet, gestört oder gar gehandelt werden.

Anhang 3

In Anhang 3 sind die geschützten Tierarten aufgelistet. Diese Arten sind schutzbedürftig, dürfen aber unter gewissen Umständen bejagt oder genutzt werden.

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Bonner Konvention

Quelle: www.bmu.de

Von der Bonner Konvention werden wandernde Tierarten erfasst, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch oder vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert. Der größte Anteil der wandernden Arten sind die Zugvögel. Daneben fallen aber noch Wale und Delfine, Fledermäuse, Landsäuger, einige Reptilienarten (insbesondere Meeresschildkröten), verschiedene Fischarten (zum Beispiel Haie), und bisher eine Schmetterlingsart unter das Übereinkommen.

Das Abkommen enthält zwei Anhänge:

Anhang 1

beinhaltet die vom Aussterben bedrohten Tierarten und verbietet insbesondere die Entnahme von Tieren dieser Art.

Anhang 2

In Anhang 2 sind die Arten erfasst, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für die eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, oder nützlich wäre. Entsprechend könnten Arten auch in beiden Anhängen aufgeführt sein.

Fauna-Flora-Habitat Richtlinie

Quelle: www.bfn.de

(Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) der Europäischen Union hat zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie (VSRL) das Ziel, alle für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen und somit die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden zum einen für bestimmte Arten und Lebensräume FFH-Schutzgebiete ausgewiesen (Gebietsschutz), zum anderen werden bestimmte Arten (auch) flächendeckend geschützt.

Die ausgewiesenen FFH-Gebiete bilden zusammen mit den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten das Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000“.

In den Anhängen zur FFH-Richtlinie sind die geschützten Arten und Lebensräume, sowie Kriterien zur Gebietsauswahl aufgelistet:

Anhang I
Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anhang II
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Anhang III
Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.

Anhang IV
Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

Anhang V
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.

FFH-RL inkl. Anhänge I bis VI

Bundesnaturschutzgesetz

Quelle: www.bussgeldkatalog.org

Vielmehr bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzstufen für bedrohte Tierarten, indem es sie in zwei Gruppen einteilt. Der Unterschied beider Gruppen liegt im Schutzstatus bzw. den Schutzmaßnahmen, die etwa auch Folgen für Personen bestimmen, die sich diesen Tieren gegenüber widerrechtlich verhält.

Besonders geschützte Tiere

in Deutschland fallen unter das Zugriffsverbot und den Artenschutz. So ist beispielsweise verboten, diese Tiere „zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (Quelle: § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Zudem dürfen Menschen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten aus der Natur entfernen, beschädigen oder gar zerstören.

Streng geschützte Arten

sowie alle europäischen Vogelarten dürfen wiederum nicht „während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich“ (Quelle: § 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) gestört werden. Diese erhebliche Störung liegt laut Artenschutzgesetz immer dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population in irgendeiner Art verschlechtert.

Diese Schutzkategorien hängen zudem zusammen. Alle streng geschützten Tiere unterliegen auch dem Schutz der besonders geschützten Arten. Verstöße gegen den Artenschutz werden durch diese Regelungen entsprechend gleich bestraft.

Bundesnaturschutzgesetz

Bundesartenschutzverordnung

Quelle: www.wikipedia.org

Sie ist eine auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erlassene Rechtsverordnung, die den Artenschutz der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Artenschutzverordnung) von 1984, durch die in allen EG-Mitgliedstaaten das Washingtoner Artenschutzabkommen in Kraft gesetzt wurde, erweitert und verschärft. Die Liste der geschützten Pflanzen und Tiere findet sich in der Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung. Sie ist nicht zu verwechseln mit den vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

Anlage 1

Rote Liste International Union for Conservation of Nature (IUCN)

Quelle: www.wwf.de

Die internationale Rote Liste wurde erstmals 1963 konzipiert. Expertenworkshops der Weltnaturschutzunion IUCN schätzen die Gefährdungen einzelner Tier- und Pflanzenarten ein und ermitteln dabei regelmäßig (mindestens alle zehn, wenn möglich alle fünf Jahre) die so genannte Aussterbewahrscheinlichkeit in einem zukünftigen Zeitabschnitt. Auf strengen wissenschaftlichen Kriterien fundierend, ist die Rote Liste der IUCN die verlässlichste und renommierteste Quelle, die über den Zustand der Artenvielfalt Auskunft gibt. Es werden möglichst alle relevanten, zugänglichen Daten ausgewertet. Zur Einschätzung der Gefährdung von Arten dienen heute mathematische Modellrechnungen, in die jahrelange Umwelt- und Naturbeobachtungen sowie detaillierte Feldanalysen und Nutzungsstudien (auch aus Jagd und Fischerei) Eingang finden. Die Einstufung in eine Gefährdungskategorie bildet somit das auf knappste Form komprimierte Resultat einer umfangreichen wissenschaftlichen Analyse.

Die Einteilung erfolgt anhand einer Reihe von quantitativen Kriterien – die das „Herz“ der Roten Liste bildet:

• Populationsgröße und Informationen zu Unterpopulationen,
• Anzahl der fortpflanzungsfähigen Individuen,
• Fortpflanzungsrate und Generationslänge,
• Rückgangsrate und zeitliche Länge des Rückgangs (Vergangenheit, Gegenwart und und/oder
prognostizierter Trend in der Zukunft),
• Extreme Bestandsfluktuation, geografische Verbreitung, lückenhaftes Verbreitungsgebiet,
Fragmentierung („inselhaftes“ Verbreitungsgebiet).

Die Rote Liste der Weltnaturschutzunion IUCN teilt die untersuchten Tier- und Pflanzenarten in neun Kategorien ein:

EX          extinct (Ausgestorben)
EW        extinct in the Wild (in freier Wildbahn ausgestorben)
CR          critically Endangered (vom Aussterben bedroht)
EN          endangered (stark gefährdet)
VU         vulnerable (gefährdet)
NT          near Threatened (gering gefährdet, Vorwarnliste)
LC           least Concern (nicht gefährdet)
DD         data Deficient (keine ausreichenden Daten)
NE          not Evaluated (nicht bewertet)

Zu den bedrohten Arten gehören alle Arten, die vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet sind.

Rote Liste Deutschland

Quelle: www.rote-liste-zentrum.de

Als Ergebnis der Gefährdungsanalyse werden in den deutschen Roten Listen seit dem Jahr 2009 zehn Kategorien unterschieden:

0             Ausgestorben oder verschollen

Arten, die im Bezugsraum verschwunden sind oder von denen keine wild lebenden Populationen mehr bekannt sind. Die Populationen sind entweder nachweisbar ausgestorben, in aller Regel ausgerottet (die bisherigen Habitate bzw. Standorte sind so stark verändert, dass mit einem Wiederfund nicht mehr zu rechnen ist) oder verschollen, das heißt, aufgrund vergeblicher Nachsuche über einen längeren Zeitraum besteht der begründete Verdacht, dass ihre Populationen erloschen sind.

1             Vom Aussterben bedroht

Arten, die so schwerwiegend bedroht sind, dass sie in absehbarer Zeit aussterben, wenn die Gefährdungsursachen fortbestehen. Ein Überleben im Bezugsraum kann nur durch sofortige Beseitigung der Ursachen oder wirksame Schutz- und Hilfsmaßnahmen für die Restbestände dieser Arten gesichert werden.

2             Stark gefährdet

Arten, die erheblich zurückgegangen oder durch laufende bzw. absehbare menschliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Wird die aktuelle Gefährdung der Art nicht abgewendet, rückt sie voraussichtlich in die Kategorie „Vom Aussterben bedroht“ auf.

3             Gefährdet

Arten, die merklich zurückgegangen oder durch laufende bzw. absehbare menschliche Einwirkungen bedroht sind. Wird die aktuelle Gefährdung der Art nicht abgewendet, rückt sie voraussichtlich in die Kategorie „Stark gefährdet“ auf.

G         Gefährdung unbekannten Ausmaßes

Arten, die gefährdet sind. Einzelne Untersuchungen lassen eine Gefährdung erkennen, aber die vorliegenden Informationen reichen für eine exakte Zuordnung zu den Kategorien 1 bis 3 nicht aus.

R          Extrem selten

Extrem seltene bzw. sehr lokal vorkommende Arten, deren Bestände in der Summe weder lang- noch kurzfristig abgenommen haben und die auch nicht aktuell bedroht, aber gegenüber unvorhersehbaren Gefährdungen besonders anfällig sind.

V         Vorwarnliste

Arten, die merklich zurückgegangen sind, aber aktuell noch nicht gefährdet sind. Bei Fortbestehen von bestandsreduzierenden Einwirkungen ist in naher Zukunft eine Einstufung in die Kategorie „Gefährdet“ wahrscheinlich.

D         Daten unzureichend

Die Informationen zu Verbreitung, Biologie und Gefährdung einer Art sind unzureichend, wenn die Art bisher oft übersehen bzw. nicht unterschieden wurde oder erst in jüngster Zeit taxonomisch untersucht wurde oder taxonomisch nicht ausreichend geklärt ist oder mangels Spezialisten hinsichtlich einer möglichen Gefährdung nicht beurteilt werden kann.

*          Ungefährdet

Arten werden als derzeit nicht gefährdet angesehen, wenn ihre Bestände zugenommen haben, stabil sind oder so wenig zurückgegangen sind, dass sie nicht mindestens in Kategorie V eingestuft werden müssen.

          Nicht bewertet

Für diese Arten wird keine Gefährdungsanalyse durchgeführt.

Gefährdungskategorien Rote Liste Deutschland
©: Rote-Liste-Zentrum/ Bundesamt für Naturschutz

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